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Allgemeine Reisebedingungen von azzurro-reisen

§ 1   Abschluss des Reisevertrages

(1) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter azzurro-reisen (Inhaberin Petra Bertelsmeier) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

(2) Die Anmeldung kann sowohl schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form (E-Mail) vorgenommen werden. Der anmeldende Kunde haftet für Verpflichtungen von allen weiteren in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(3) Ein Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter azzurro-reisen zustande. Die Annahme durch azzurro-reisen bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird azzurro-reisen dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übersenden.

(4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von azzurro-reisen vor, an das azzurro-reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Die Annahme kann der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, wie z. B. durch Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt, erklären.

§ 2   Bezahlung

(1) Eine Anzahlung der Reise wird nach Erhalt der Reisebestätigung in Höhe von 20% der Gesamtreisekosten fällig. Die Anzahlung ist auf das unten genannte Geschäftskonto von azzurro-reisen zu leisten und wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet.

(2) Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. Die Restzahlung muss unaufgefordert bei azzurro-reisen eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift auf dem Konto beim Reiseveranstalter.

(3) Bei kurzfristigen Anmeldungen kürzer als drei Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt der Reisebestätigung fällig und an den Reiseveranstalter zu entrichten.

(4) Eine Nichtleistung von Anzahlung und/oder der Restzahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Reisevertrages. Soweit azzurro-reisen zur Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist besteht ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Reiseleistung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

(5) Ist der Reisepreis trotz Fälligkeit und einer von azzurro-reisen gesetzten Frist nicht gezahlt, so kann azzurro-reisen das Durchführen der Reise ablehnen und den Kunden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4 belasten.

§ 3   Leistungen

(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und/oder aus dem Internetportal von azzurro-reisen und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind für azzurro-reisen bindend.

(2) azzurro-reisen behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.

§ 4   Rücktritt durch den Kunden, Storno, Umbuchungen, Ersatzpersonen

(1) Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber azzurro-reisen vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

(2) Für den Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen azzurro-reisen unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen pauschale Entschädigungen zu.

(3) Hierfür sind folgende Sätze maßgeblich:
Bei langfristigen Annullierungen bis 45 Tage vor Reisebeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 25,00 EUR pro Person berechnet.
Bei kurzfristigen Annullierungen gelten nachfolgende Gebührensätze:
44. – 21. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
20. – 07. Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
Ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises

(4) Bei vorzeitiger Abreise oder späterer Anreise des Mieters erfolgt keine Rückerstattung des ganzen oder anteiligen Miet- oder Reisepreises.

(5) Dem Kunden ist es gestattet, dem Reiseveranstalter azzurro-reisen nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, oder der Verpflegungsart (Umbuchung) besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Umbuchungen vorgenommen (Umbuchung) so erhebt azzurro-reisen bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 27,00 EUR je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.

(7) Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, besteht die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Kunde hat die Ersatzperson dem Reiseveranstalter zuvor mitzuteilen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht, ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber dem Reiseveranstalter für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

§ 5   Versicherung

(1) azzurro-reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, z.B. bei der Würzburger Versicherungs-AG.

§ 6   Pflichten des Kunden

(1) Das Vertragsobjekt darf nur zu Urlaubszwecken genutzt und nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist azzurro-reisen unbeschadet ihres Rechts auf Kündigung des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen.

(2) Das Mitbringen von Haustieren ist nur mit vorheriger Zustimmung von azzurro-reisen erlaubt. Sämtliche Tiere, ihre Art und Größe sind bei der Anmeldung anzugeben.

§ 7   Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

(1) azzurro-reisen kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die örtlich Bevollmächtigten von azzurro-reisen sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von azzurro-reisen wahrzunehmen. Kündigt azzurro-reisen, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

§ 8   Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

(1) Wird die Reise infolge einer bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 9   Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

(1) Für den Fall, dass die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter azzurro-reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen.

(2) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird.

(3) azzurro-reisen informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfe-Leistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

(4) Bei Vorliegen einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise (Mangel), kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(5) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse von azzurro-reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c – 651 f BGB gegenüber azzurro-reisen verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

§ 10   Mitwirkungspflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

§ 11   Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbegrenzung

(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters azzurro-reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.

§ 12   Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand

(1) Auf den Reisevertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

(3) Der Reiseveranstalter azzurro-reisen kann an deren allgemeinen Gerichtsstand in Bochum verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen.

(Stand: Januar 2021)

azzurro-reisen
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